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   VGH Hessen, 06.04.1993 - 5 UE 724/91   

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https://dejure.org/1993,5844
VGH Hessen, 06.04.1993 - 5 UE 724/91 (https://dejure.org/1993,5844)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.04.1993 - 5 UE 724/91 (https://dejure.org/1993,5844)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. April 1993 - 5 UE 724/91 (https://dejure.org/1993,5844)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 42 Abs 3 BrandSchHiLG HE, § 8 Abs 1 BrandSchHiLG HE, § 1 Nr 3 BrandSchHiLG HE
    Ölunfall - Heranziehung des Zustandsstörers zur Kostenerstattung für die von der Feuerwehr geleistete Technische Unfallhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1994, 172
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88

    Heranziehung des Bundes als Zustandsstörer - Kostenersatz für einen

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.1993 - 5 UE 724/91
    Gebührenpflichtiger Interessent ist damit jedenfalls ein Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (so bereits Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 - KStZ 1987, 34 = GemHH 1987, 19; grundlegend dann Senatsurteil vom 2. März 1988 - 5 UE 897/86 - NVwZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 78 = HSGZ 1989, 25, sowie, daran anknüpfend, Senatsurteil vom 25. März 1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624 = HSGZ 1993, 27).

    In seinem Urteil vom 25. März 1992 (a.a.O.) hat der Senat ausdrücklich klargestellt, daß sich die Gebührenpflicht nicht auf den Verhaltensstörer beschränkt, sondern daß ebenso ein Zustandsstörer als "Interessent" gebührenpflichtig sein kann.

  • VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86

    Feuerwehrgebührensatzung - gebührenpflichtige Beseitigung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.1993 - 5 UE 724/91
    Gebührenpflichtiger Interessent ist damit jedenfalls ein Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (so bereits Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 - KStZ 1987, 34 = GemHH 1987, 19; grundlegend dann Senatsurteil vom 2. März 1988 - 5 UE 897/86 - NVwZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 78 = HSGZ 1989, 25, sowie, daran anknüpfend, Senatsurteil vom 25. März 1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624 = HSGZ 1993, 27).

    Die Heranziehung zu Feuerwehrgebühren auf der Grundlage einer Gebührenordnung nach § 42 Abs. 3 BrSHG setzt, wie der Senat in dem oben zitierten Urteil vom 2. März 1988 (a.a.O.) klargestellt hat, keine "willentliche Inanspruchnahme" der Feuerwehr voraus.

  • VGH Hessen, 04.09.1985 - 5 UE 178/85

    Kostenersatz für Beseitigung von bei Massenkarambolage auf die Straße gelaufenem

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.1993 - 5 UE 724/91
    Gebührenpflichtiger Interessent ist damit jedenfalls ein Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (so bereits Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 - KStZ 1987, 34 = GemHH 1987, 19; grundlegend dann Senatsurteil vom 2. März 1988 - 5 UE 897/86 - NVwZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 78 = HSGZ 1989, 25, sowie, daran anknüpfend, Senatsurteil vom 25. März 1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624 = HSGZ 1993, 27).
  • VGH Hessen, 07.11.1991 - 5 TH 2973/90

    Feuerwehrgebühren sind öffentliche Abgaben im Sinne des VwGO § 80 Abs 2 Nr 1

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.1993 - 5 UE 724/91
    Die Dinge liegen insoweit nicht anders als bei einem Kraftfahrzeugunfall, bei dem aus einem Unfallfahrzeug Öl ausläuft (vgl. zur Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeughalters in diesen Fällen: Senatsbeschluß vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 - ferner Baur in JZ 1964, 354 ff., 356).
  • VGH Hessen, 28.01.2004 - 5 UZ 1021/03

    Kostenerstattung bei Unterstützung eines Krankentransportes durch die Feuerwehr

    Sie darf nicht als Verweisung auf die Möglichkeit missverstanden werden, unter den in § 10 KAG genannten Voraussetzungen Benutzungsgebühren zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 1993 - 5 UE 724/91 -, DÖV 1994, 172 [173]).
  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2011 - 8 L 1691/11

    Nutzungsverbot für ein Wettbüro

    Vielmehr gilt auch hier, dass regelmäßig die Person in Anspruch zu nehmen ist, die die Gefahr am schnellsten und wirksamsten zu beseitigen in der Lage ist (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.1979 - IV OE 127/77 -, HessVGRspr. 1979, 63; Beschluss vom 06.04.1993 - 5 UE 724/91 -, DÖV 1994, 172; Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.10.1991 - 7 C 2.91 -, NVwZ 1992, 480.
  • VGH Hessen, 23.02.1999 - 5 TG 240/99

    Feuerwehrgebühr für Einsatz wegen Ölunfalls

    Gebührenpflichtiger Interessent ist damit jedenfalls ein Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 06.04.1993 -- 5 UE 724/91 --, DÖV 1994, 172, 173 m. w. N.).
  • VG Kassel, 20.02.2001 - 6 E 4079/98
    Gebührenpflichtiger Interessent ist damit jedenfalls ein Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (HessVGH, Urteil vom 06.04.1993 - 5 UE 724/91 -, DÖV 1994, 172).
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